Satzung der Verkehrswacht Main-Tauber-Kreis e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht – Verkehrswacht Main-Tauber-Kreis e.V.“
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein – in Folgendem „Verkehrswacht“ bezeichnet – wurde am 20.11.1956 gegründet und am 11.05.1957 unter der Nr. I 77 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tauberbischofsheim eingetragen.
Der Verein ist Mitglied der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V. in Stuttgart.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative ihrer Gliederungen
•die Verkehrssicherheit zu fördern,
•Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben und
Einrichtungen zur Förderung der Verkehrssicherheit zu schaffen.
•Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten,
•die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten,
•die Verkehrsteilnehmer und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten.
Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen auch im Gebiet der Verkehrswacht Geltung zu verschaffen, wird sie die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V. nach den örtlich gegebenen Möglichkeiten durchführen, sofern sie sich auf deren Zwecke gem. § 2 ihrer Satzung beziehen.
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Im Übrigen haben die Mitglieder einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porti, Telefon- und Internetkosten, usw.
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder der Verkehrswacht sind die Mitglieder des Vorstandes.
Ordentliche Mitglieder können werden:
natürliche Personen,
juristische Personen,
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Verbände und Vereinigungen.
Die mit einem Vereinsamt verbundene Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung des Gewählten, dass er das Amt annimmt.
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied (Abs. 2) vollzieht der Vorstand. Sie ist dem neuen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
b) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 30. September des Jahres schriftlich erklärt werden.
c) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Zwecke der Deutschen Verkehrswacht verstößt, wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist, sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen oder mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen und mehr im Rückstand ist.
d) über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die ordentlichen Mitglieder der Verkehrswacht sind gleichzeitig ordentliche Mitglieder der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V. und der Deutschen Verkehrswacht e.V. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Verkehrswacht Main-Tauber-Kreis hat gleichzeitig auch deren Beendigung in den vorerwähnten Vereinen zur Folge.
§ 6 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand natürliche Personen ernennen, die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Verkehrswacht besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder durch Tod.
§ 7 Beitrag
Die in § 5 genannten Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe durch die Hauptversammlung der Verkehrswacht Main-Tauber-Kreis festgesetzt wird.
Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten.
§ 8 Verhältnis zur Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V. und zur Deutschen Verkehrswacht e.V.
Die Verkehrswacht erkennt an, dass sie das Recht zur Führung dieser Bezeichnung nur hat, wenn sie in ihre Satzung die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht beschlossenen Mindesterfordernisse aufnimmt. Sie bedarf der Anerkennung durch den Vorstand der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V. Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Verkehrswacht mit den hierfür zuständigen Behörden selbstständig. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters schaltet sie die Landesverkehrswacht bzw. die Deutsche Verkehrswacht ein.
Der Vorstand der Landesverkehrswacht ist berechtigt, der Verkehrwacht das Recht dieser Bezeichnung zu entziehen, wenn sie die von der Deutschen Verkehrswacht e.V. aufgestellten Mindesterfordernisse nicht in ihre Satzung aufnimmt oder gegen den Zweck des Vereins verstößt, wie er sich aus § 2 Dieser Satzung ergibt.
In den Fällen der Abs. 1 und 3 steht der Verkehrswacht die Beschwerde an den Vorstand der Deutschen Verkehrswacht e.V. zu, der endgültig entscheidet.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
die Beisitzer
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende und in die aufgelegte Stimmliste eingetragene Mitglied hat eine Stimme.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand und die Beisitzer einzuberufen. Sie soll möglichst in den ersten drei Monaten d.J. und vor der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins sind unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch die Veröffentlichung in den „Fränkischen Nachrichten“ mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
4. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied oder Ehrenmitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand des Vereins schriftlich eingegangen sein.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt den Vorstand und die Beisitzer auf die Dauer von jeweils vier Jahren, Wiederwahl ist zulässig, beschließt über Satzungsänderungen, die einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen.
Satzungsänderungen, die sich auf die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht beschlossenen Mindesterfordernisse beziehen und in Form von Dringlichkeitsanträgen gestellt sind, sind unzulässig, behandelt im Übrigen die vom Vorstand und den Beisitzern aufgestellte Tagesordnung.
6. Dringlichkeitsanträge außerhalb der Tagesordnung können nur behandelt werden, wenn mindestens ein Drittel der vertretenen Stimmen einverstanden ist.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Schatzmeister
5. dem Schriftführer
6. dem Betreuer der Jugend
2. Bei Stimmengleichheit bei Vorstand und Beisitzern gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Abstimmungen sind zulässig, sofern dem nicht widersprochen wird.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende oder der Geschäftsführer jeweils einzelvertretungsbefugt. Der Schatzmeister kann nur gemeinsam mit dem Schriftführer vertreten.
Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
§ 12
Neben dem Vorstand hat der Verein mindestens drei Beisitzer, die wie die Mitglieder des Vorstandes gewählt werden.
§ 13
Der Vorstand und die Beisitzer leiten den Verein und beschließen über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand und die Beisitzer sind beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder und Beisitzer zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens fünf seiner Mitglieder an dem Beschluss mitgewirkt haben.
§ 14 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe
Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einzusetzen. Die Mitglieder der Arbeitskreise brauchen nicht Mitglieder Organe zu sein.
Die Organe sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende. Den Gästen steht kein Stimmrecht zu.
Über die Sitzungen bzw. Versammlungen der Organe ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V., die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
neugefasst in der Mitgliederversammlung vom 16.10.2013
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